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Satzung des


Sportverein Lonsee 1923 e.V.


§ 1

Der Name des Vereins ist „Sportverein Lonsee 1923 e.V."

Er wurde am 15. April 1923 unter dem Namen „Turnverein Lonsee" gegründet und am 1. Juli 1946 auf den Namen „Sportverein Lonsee" umgetauft. Am 13. März 1965 wurde der Name auf „Sportverein Lonsee 1923 e.V." geändert. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm erfolgte am 26. April 1965. Er hat seinen Sitz in Lonsee.


§ 2

Zweck des Vereins:

a) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
 

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln  des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

d) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Vorstandschaft kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§ 3

Zur Erreichung dieses Zweckes dienen:

a)  Die sportliche Erziehung und Ausbildung der Jugendlichen des Vereins.

b)  Regelmäßige und geordnete Sport- und Spielübungen.

c)  Teilnahme an Verbandsspielen, sportlichen Veranstaltungen und Wanderungen sowie Durchführung von solchen.

d)  Zweckdienliche Vorträge und Versammlungen.

§ 4

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen o. ä. bezahlt werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Disziplinarordung u. dgl.) des Württ. Landessportbundes (WLSB) und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.


§ 5 

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Vorstandschaft

c) Die Hauptversammlung

d) Die Abteilungen


§ 6

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) Bei Bedarf kann ein 3. Vorsitzender von der Hauptversammlung oder Vorstandschaft hinzu gewählt werden.

Der Vorstand erhält in wesentlichen Dingen Weisung von der Vorstandschaft.


§ 7

a) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

1) den Mitgliedern des Vorstandes

2) dem Schriftführer

3) dem Kassierer

4) dem jeweiligen 1. Vorsitzenden der Abteilung Kraft Amtes.

5) dem Vereinsjugendleiter

b) Die Mitglieder 2), 3), 4) und 5) der Vorstandschaft sind für ihren Geschäftsbereich Vertreter im Sinne des § 30 BGB. In finanziellen Angelegenheiten bedürfen sie der Genehmigung des Vorstandes.
Über den Vereinsbeitrag (siehe § 15) hinausgehende Einnahmen der Abteilungen werden von der Abteilungsvorstandschaft selbständig verwaltet.

c) Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Je nach Beschluss der Jahreshauptversammlung wird die Vorstandschaft auf ein oder zwei Jahre gewählt; sie bleibt jedoch im Amt bis zur Abhaltung von Neuwahlen. Eine Neuwahl muss abgehalten werden, wenn der bisherige Vorstand oder die Vorstandschaft das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr besitzt. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder nach § 11 a) und c) muss zum Zwecke der Vertrauensfeststellung eine Hauptversammlung einberufen werden. Genießen nur drei Angehörige der Vorstandschaft das Vertrauen nicht oder treten so viele zurück, so können die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft bis zur nächsten Jahreshauptversammlung für dieselben Stellvertreter ernennen. Dasselbe trifft für den § 27, Abs. 2 BGB zu.

d) In die Vorstandschaft können alle Vereinsmitglieder nach § 11 a) und c) gewählt werden.

e) Die Einberufung einer Sitzung der Vorstandschaft erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Dieses hat mindestens zweimal im Jahr zu geschehen. Eine Sitzung kann jederzeit einberufen werden. Dies muss geschehen, wenn es von mindestens vier Mitgliedern der Vorstandschaft verlangt wird. Die Einladung zur Sitzung hat rechtzeitig unter der Angabe der Tagesordnung zu geschehen.

f) Der Vorstandschaft steht die Beratung und Beschlussfassung aller Vereinsangelegenheiten mit Ausnahme der §§ 15 und 18 zu. Sie kann Mitglieder bestimmen, die mit besonderen Aufgaben betraut werden.

g) Die Vorstandschaft darf nur über das Barvermögen des Vereins verfügen. Der Ankauf, Verkauf, die Belastung von Grundstücken oder die Aufnahme von Darlehen ist nur mit Zustimmung von
2/3 der gesamten Vorstandschaft möglich. Die Vorstandschaft kann einzelnen Abteilungen bezüglich der Aufnahme von Darlehen Selbstverantwortlichkeit belassen, wobei der 1. Vorsitzende ein Vetorecht hat, das durch Beschluss der Vorstandschaft aufgehoben werden kann.

h) Die Vorstandschaft ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Angehörigen sowie der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.

i) Ein befangenes Mitglied der Vorstandschaft ist nicht stimmberechtigt. Der Versammlungsleiter stellt die Befangenheit fest und kann bestimmen, dass das betreffende Mitglied der Vorstandschaft die Sitzung vorübergehend zu verlassen hat. Ist eine Beschlussfähigkeit durch Befangenheit bei mehr als der Hälfte der Mitglieder nicht gegeben, entscheiden die restlichen Mitglieder.

j) Vorzeitig ausscheidende Mitglieder der Vorstandschaft müssen ihren Rücktritt aus der Vorstandschaft schriftlich dem 1. Vorsitzenden des Vereins mit Begründung mitteilen. Sie haben nach ihrem Rücktritt binnen 8 Tagen dem Vorstand über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

k) Die Mitglieder der Vorstandschaft  nach § 7 1-5 haben Sitz und Stimme.  Außer beratender Tätigkeit wird auch aktive Mitarbeit im Verein verlangt.

§ 8

In der Hand des 1. Vorsitzenden liegt die Geschäftsführung des Vereins. Er überwacht die Arbeit der Mitglieder der Vorstandschaft.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Er ist für den gesamten Sportbetrieb und die Repräsentation desselben zuständig. Die Durchführung und Aufsicht von Arbeitsleistungen, die den Gesamtverein betreffen, unterliegen ihm.

Ist ein 3. Vorsitzender gewählt, vertritt er den 2. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Er hat Vereinsfeiern, Ausflüge, Wanderungen und zweckdienliche Vorträge für den Gesamtverein zu organisieren und durchzuführen. Der 1.  Vorsitzende übernimmt die Vertretung des 3. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Die weitere Vertretung erfolgt in der Reihenfolge des § 7a.
Der Schriftführer hat über die Sitzungen und über alle wichtigen Angelegenheiten Protokoll zu führen. Eine Zusammenfassung der Protokolle ist der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Die Protokolle müssen vom  Schriftführer und einem Vorstandsmitglied beglaubigt werden. Er ist für die Meldung von Sportunfällen zuständig.

Der Kassierer hat die Geldmittel des Vereins ordnungsgemäß zu verwalten. Er ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung bestellten Prüfern die Kassenunterlagen vorzuzeigen. Er hat der Jahreshauptversammlung und der Vorstandschaft jederzeit Rechenschaft abzulegen.

Er ist verantwortlich für den Beitragseinzug.


§ 9

Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat mindestens
1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und zwar schriftlich oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Lonsee. Mitglieder, die außerhalb des Zustellgebietes des Mitteilungsblattes ihren Wohnsitz haben, sollten schriftlich eingeladen werden. Eingeladen sollen alle stimmberechtigten Mitglieder werden.
Die Hauptversammlung setzt sich aus den erschienenen Mitgliedern zusammen. Jede ordentlich einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse sind geltend, wenn sie mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Die Abstimmung geschieht durch Handerheben. Auf Antrag kann eine andere Abstimmung beschlossen werden. Dasselbe gilt auch für die Sitzungen der Vorstandschaft.

Mindestens einmal im Jahr ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und dem Vorstand sowie der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden bestimmt die Vorstandschaft Ersatzprüfer, die aber nachträglich der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung bedürfen.

§ 10

a) Die einzelnen Abteilungen sind selbstständige Organe innerhalb des Gesamtvereins.
Sie setzen sich zusammen aus:

1) Vorstandschaft der Abteilung

2) Hauptversammlung der Abteilung

b) Die Vorstandschaft der Abteilung setzt sich zusammen aus:

1) Abteilungsvorsitzender

2) Stellvertretender Vorsitzender

3) Schriftführer

4) Kassierer

5) Jugendleiter

6) Weitere Mitglieder können hinzugewählt werden

c) Der Abteilungsvorsitzende ist der Geschäftsführer der Abteilung und der Vorstandschaft des Gesamtvereins verantwortlich. Er vertritt die Abteilung in der Vorstandschaft.

d) Die Wahl der Abteilungsvorstandschaft erfolgt analog § 7c.

e) Die Jugendleiter haben für die sportliche Erziehung und Ausbildung der Jugendlichen der Abteilung zu sorgen. Sie haben die Interessen dieser Jugendlichen zu vertreten.

f) Die Abteilungsschriftführer haben über die Sitzungen und alle anderen wichtigen Angelegenheiten Protokoll zu führen.

g) Die Abteilungskassierer arbeiten unter Aufsicht des Hauptkassierers.

h) Für die Abteilungsversammlung gelten die entsprechenden Paragraphen über die Hauptversammlung des Vereins.

i) Über Rücktritte von Mitgliedern der Abteilungsvorstandschaft gilt anlog § 7j.

§ 11

Der Verein hat ordentliche, jugendliche und Ehrenmitglieder.

a) Die ordentlichen Mitglieder (über 18 Jahre) genießen alle Rechte, welche sich aus der Satzung ergeben. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht in den Versammlungen. Gleichzeitig haben sie die aus der Satzung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.

b) Die Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht in den Versammlungen. Im übrigen sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sofern sich nicht aus der Satzung des Vereins etwas anders ergibt.

c) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds; von den Beitragszahlungen sind sie befreit. Sie werden von der Vorstandschaft ernannt.

§ 12

Beim Eintritt in den Verein hat die Anmeldung schriftlich bei einem Mitglied der Vorstandschaft zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. In besonderen Fällen kann die Aufnahmegebühr erlassen werden. Das aufgenommene Mitglied erhält auf Antrag eine Satzung.


§ 13

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:

a) der Zahlung der Vereinsbeiträge

b) der Beachtung und Einhaltung der Vereins- und Verbandssatzung und der Beschlüsse, sowie aller Maßnahmen der Instanzen des Landessportbundes.

c) der Förderung der in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze des Vereins.


§ 14

Die Rechte der Mitglieder bestehen in:

a) der Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe dieser Satzung und des allgemeinen Vereinsrechts. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

b) der Regel in der Nutzung der von der Abteilung, der das Mitglied angehört, geschaffenen  Einrichtungen. Ausnahmen werden von der Abteilung festgelegt.

§ 15

Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Einzelne Abteilungen können in ihrer Abteilungsversammlung darüber hinausgehende Beitragsanteile (die der Abteilung zu gute kommen) beschließen, sofern sie dem Sinn der §§ 2 - 4 nicht entgegenstehen (siehe auch § 7b).


§ 16

a) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

b) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wobei die schriftliche Erklärung bis zum 30. November bei einem Mitglied der Vorstandschaft eingegangen sein muss. Die Beiträge sind voll zu bezahlen. Die Satzung bleibt Eigentum des Vereins. Sie ist mit der Austrittserklärung zurückzugeben.

c) Ein Ausschluss kann erfolgen  bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Vergehen gegen die Satzung oder die Beschlüsse; ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder bei Beitragsverweigerung.
Den Ausschluss vollzieht die Vorstandschaft. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens durch die Verbandsinstanz oder den Vorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitgliedes im Verein. Insbesondere sind alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen des Vereins an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.
Die Bestimmungen dieses §, Abschnitt b, finden entsprechend Anwendung.
Über den Grund des Ausschlusses ist der Rechtsweg nicht zulässig.


§ 17

Falls eine Abteilung sich vom SV Lonsee 1923 e.V. lösen will  und einen selbständigen Verein bildet, wird der SV Lonsee das von dieser Abteilung geschaffene Vermögen einschließlich der Verpflichtung dem neuen Verein übertragen, sobald dieser eine gemeinnützige Satzung vorweist.

§ 18

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Gemeindeverwaltung Lonsee zu übertragen, die es weiterhin für sportliche Zwecke zur Verfügung zu stellen hat. Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

Im April  2011

 

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